



Entgegen früherer Vorgehensweisen haben wir uns entschlossen, unsere im Relaunch befindliche Homepage schon zu diesem Zeitpunkt frei zu schalten. Die wichtigsten (rechtlich vorgeschriebenen) Inhalte sind vorhanden, also warum nicht.
Präambel
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Agentur „hos“ (im folgenden nur „hos“ genannt) und dem jeweiligen Kunden, der entweder Verbraucher oder Unternehmer sein kann. Verbraucher sind dabei alle natürlichen Personen, die Dienstleistungen/Produkte nicht für deren selbständige oder gewerbliche Tätigkeit erwerben, Unternehmer sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Es gelten ausschließlich diese AGBs. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs werden - selbst bei Kenntnis - kein Vertragsbestandteil, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart.
I. Dienstleistungen – Produkte
1. Gegenstand des Vertrages sind digital fotografierte Lichtbilder, Grafiken, Texte und Kombinationen dieser (hier „Werke“ genannt).
2. Als "Werke" im Sinne dieser AGB sind alle von hos erstellten Produkte zu verstehen, unerheblich in welcher/m technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
II. Urheberrecht, Nutzungsrecht, Verbreitung
1. hos steht das Urheberrecht an den Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von hos erstellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt hos Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung und ist honorarpflichtig.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des von hos in Rechnung gestellten Honorars an den Auftraggeber über.
5. Der Besteller eines Werkes im Sinne vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung von Werken in digitaler Form, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
7. Die Verbreitung von Werken von hos im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen hos und dem Auftraggeber gestattet.
8. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke kann hos, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber seines Werkes genannt zu werden. Bei Veröffentlichungen von Fotos ist unabhängig davon stets der Fotovermerk “Foto: hosphotos.de“ in eindeutig zuordnenbarer Weise am Bild anzubringen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt hos zum Schadensersatz.
9. Schadensersatzansprüche bestehen in Höhe des fünffachen Satzes des nach der jeweils gültigen Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) geltenden Honorares. Abweichend davon steht es hos frei, als Berechnungsgrundlage das vereinbarte Honorar zu wählen.
III. Weiterverarbeitung
1. Die Bearbeitung von Werken von hos und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung durch hos. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
2. Der Auftraggeber ist bei entsprechend gewährtem Nutzungsrecht verpflichtet, Werke von hos digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Urhebers mit den Daten elektronisch verknüpft wird. Dies gilt auch für jede Art von Datenübertragung, Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe.
3. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, hos mit der elektronischen Bearbeitung fremder Werke zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt hos von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
IV. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Werke wird ein vereinbartes Honorar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Mieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist hos die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart worden ist. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. hos bleibt es vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung früher herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorares bleiben die gelieferten Werke Eigentum von hos.
4. Hat der Auftraggeber hos keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Auffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. hos behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
V. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet hos für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Im Falle von Fotoausbelichtungen haftet hos für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken und Vorlagen erfolgt bei Unternehmern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
4. hos übernimmt im Falle von Werken im Sinne von Lichtbildern keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber.
VI. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen hos übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber hat hos vor Durchführung des Auftrages darüber zu informieren, ob Personen ihr Einverständnis zur Abbildung verweigert haben.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Ansonsten ist hos berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen.
4. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
VII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt hos dem Auftraggeber mehrere Werke zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Werke innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Werke kann hos, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. In digitaler Form übermittelte Werke sind im oben genannten Zeitraum in jeglicher Form zu löschen.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die hos nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält hos auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass hos kein Schaden entstanden ist.
3. Liefertermine für Werke sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart oder durch hos bestätigt worden sind. hos haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VIII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden (vgl. Datenschutzerklärung). hos verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
IX. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur hos, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz von hos als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen und Veröffentlichungen im Ausland.